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Fassungsvergleich zu AEV Abfallbehandlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) 1
Anl. 4neu
in Kraft ab 15.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 241/2023 Anl. 4↗RIS↗
Anlage D
Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30°C
35°C
Toxizität
a)
Algentoxizität GA
8
b)
Bakterientoxizität GL
4
b)
Daphnientoxizität GD
4
b)
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
Abfiltrierbare Stoffe
c)
30 mg/L
150 mg/L
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–10,0
Anorganische Parameter
Aluminium
ber. als Al
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen
ber. als As
0,1 mg/L d)
0,1 mg/L d)
Barium
ber. als Ba
5,0 mg/L
5,0 mg/L
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/L e)
0,5 mg/L e)
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/L f)
0,1 mg/L f)
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/L g)
0,5 mg/L g)
Chrom – VI
ber. als Cr
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Nickel
ber. als Ni
1,0 mg/L h)
1,0 mg/L h)
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/L i)
0,01 mg/L i)
Silber
ber. als Ag
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Zink
ber. als Zn
2,0 mg/L
2,0 mg/L
Zinn
ber. als Sn
2,0 mg/L
2,0 mg/L
Chlor – Gesamtchlor
ber. als Cl2
j)
0,4 mg/L
0,4 mg/L
Ammonium
ber. als N
10 mg/L
k)
l)
Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N
m)
60 mg/L
k)
l)
Chlorid
ber. als Cl
durch Parameter – Toxizität begrenzt
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Fluorid
ber. als F
10 mg/L
20 mg/L
Nitrit
ber. als N
1,0 mg/L
10 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
n)
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/L
1,0 mg/L
Sulfit
ber. als SO3
1,0 mg/L
50 mg/L
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
40 mg/L
o)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
120 mg/L
p)
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
1 mg/L
1 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/L
150 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/L
20 mg/L q)
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)
ber. als Cl
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
0,1 mg/L
10 mg/L
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside
1,0 mg/L
keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
a)
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b)
Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c)
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
e)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L.
f)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
g)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.
h)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
i)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.
j)
Die Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor.
k)
Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
l)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
m)
Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn hohe Chloridkonzentrationen über 10 g/L vorliegen. Der Emissionswert ist nur bei biologischer Abwasserbehandlung festzulegen.
n)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
o)
Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/L.
p)
Fußnote o) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/L.
q)
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/L.