Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 4neu
1.
Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;
b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor dem Tag des Beitritts der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
2.
Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Bulgarien und Rumänien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Bulgarien und Rumänien andererseits der Status des „ermächtigten Ausführers“ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien und Rumänien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
3.
Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
1.
Im Rahmen der EWR-Erweiterungsverhandlungen haben Konsultationen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien stattgefunden, bei denen geprüft wurde, ob die bilateralen Zugeständnisse, die bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen in den einschlägigen Teilen des EWR-Abkommens oder den einschlägigen bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein bzw. Norwegen eingeräumt wurden, angesichts der Erweiterung der Europäischen Union einer Anpassung bedürfen.
2.
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien haben für jedes Erzeugnis die Marktzugangsbedingungen geprüft und sind übereingekommen, im Zusammenhang mit der Erweiterung keine zusätzlichen Zugeständnisse bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen im Rahmen der geltenden Übereinkünfte einzuräumen.
3.
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien sind übereingekommen, dass Island, Liechtenstein und Norwegen im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Europäischen Union hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 verzichten.
–
unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassungen im Bereich der Freizügigkeit, die durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,
–
in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten Regelung übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen und
–
in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am EWR das im EWR-Abkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren Zahl von Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden kann,
–
unter Bezugnahme auf das Addendum zu Protokoll 38a,
–
eingedenk des Einvernehmens darüber, dass Bulgarien und Rumänien in dem gleichen Maße wie die in Artikel 5 des Protokolls 38a genannten Empfängerstaaten von den Beiträgen der EFTA-Staaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum profitieren sollten und unter Berücksichtigung des in diesem Artikel genannten Verteilungsschlüssels,
–
in Anbetracht der außerordentlichen Anstrengungen, die die EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus unternommen haben, um die Finanzmittel für Bulgarien und Rumänien aufzustocken,
Schlagworte