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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 1
Anl. 5neu
in Kraft ab 12.06.1958 · idF BGBl. Nr. 180/1958 Anl. 5↗RIS↗
ANLAGE E
Gegenstände für Blinde
1. In Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art.
2. Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.