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Fassungsvergleich zu Suchtgiftkonvention 1961××

Änderungen zwischen den Fassungen

Suchtgiftkonvention 1961 1
Anl. 5neu
in Kraft ab 03.03.1978 · idF BGBl. Nr. 531/1978 Anl. 5↗RIS↗
Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961
Die Republik Österreich legt Artikel 36 Absatz 1 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung der Vertragspartei kann auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.