Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AEV Abfallbehandlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) 1
Anl. 5neu
in Kraft ab 15.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 241/2023 Anl. 5↗RIS↗
Anlage E
Alle Herkunftsbereiche aus IE-Richtlinien-Anlagen
Tabelle 1
Kataster der Wasser- und Abwasserströme gemäß § 1 Abs. 8 Z 5 lit. a
I. Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Abfallbehandlung einschließlich:
a) Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten
b) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch / Abwasseranfall aufzeigen
c) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
II. Informationen über die Abwasserströme in der Produktion, wie:
a) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und wasserspezifische Eigenschaften wie pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit
b) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie CSB/TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Metalle, Salze, spezifische organische Verbindungen,
c) Bei schlecht abbaubarem Abwasser: Daten über die biologische Eliminierbarkeit wie BSB, BSB/CSB-Verhältnis, Zahn-Wellens-Test, Potenzial für biologische Hemmung (zB Nitrifikation);
III. Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
Tabelle 2
Mindesthäufigkeiten der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 4
Stoff- oder Parameterbezeichnung
Verfahren zur Abfallbehandlung
Mindesthäufigkeit der Überwachung
a)
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b) c)
Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole (BTEX)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Monatlich b) c)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
d) e)
Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Monatlich b) c)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b) c)
Cyanid – leicht freisetzbar (CN-)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b) c)
Kohlenwasserstoff- Index (KW-Index)
Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder
Monatlich b) c)
Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die flüchtige Fluorkohlenwasserstoffe (VFC) und/oder flüchtige Kohlenwasserstoffe (VHC) enthalten
Erneute Raffination von Altöl
Chemisch-physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen
Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b) c)
Arsen (As),
Cadmium (Cd),
Chrom (Cr),
Kupfer (Cu),
Nickel (Ni),
Blei (Pb),
Zink (Zn)
Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder
Monatlich b) c)
Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die VFC und/oder VHC
enthalten
Mechanisch-biologische Abfallbehandlung
Erneute Raffination von Altöl
Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen
Chemisch- physikalische Behandlung von festen und/oder pastösen Abfällen
Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel
Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser
Arsen (As),
Cadmium (Cd),
Chrom (Cr),
Kupfer (Cu),
Nickel (Ni),
Blei (Pb),
Zink (Zn)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b) c)
Blei (Pb)
Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung
Monatlich f)
Mangan (Mn)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b) c)
Sechswertiges Chrom (Cr-VI)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b) c)
Quecksilber (Hg)
Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder
Monatlich b) c)
Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten, die VFC und/oder VHC enthalten
Mechanisch-biologische Abfallbehandlung
Erneute Raffination von Altöl
Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen
Chemisch- physikalische Behandlung von festen und/oder pastösen Abfällen
Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel
Bodenwäsche von ausgehobenen kontaminierten Böden mit Wasser
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b) c)
PCDD/F
Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung
Einmal alle sechs Monate
PFOA
g)
Alle Abfallbehandlungen außer Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung
Einmal alle sechs Monate b)
PFOS
g)
Alle Abfallbehandlungen außer Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung
Einmal alle sechs Monate b)
Phenolindex
e)
Erneute Raffination von Altöl
Monatlich b)
Chemisch- physikalische Behandlung von heizwertreichen Abfällen
Monatlich b)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b)
Gesamtstickstoff (TNb)
e)
Biologische Abfallbehandlung
Monatlich b)
Erneute Raffination von Altöl
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b)
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)
d) e)
Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Monatlich b)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b)
Gesamtphosphor (Pges)
e)
Biologische Abfallbehandlung
Monatlich b)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b)
Abfiltrierbare Stoffe (AFS)
e)
Alle Abfallbehandlungen außer von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Monatlich b)
Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Täglich b)
Ammonium-Stickstoff (NH4-N)
Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung
Monatlich f)
Chlorid (Cl-)
Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung
Monatlich f)
Sulfat (SO42-)
Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung
Monatlich f)
a)
Wenn die chargenweise Einleitung seltener als mit der Mindesthäufigkeit der Überwachung stattfindet, wird die Überwachung einmal pro Charge vorgenommen.
b)
Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
c)
Bei Indirekteinleitung kann die Überwachungshäufigkeit reduziert werden, wenn die betreffenden Schadstoffe in der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage so stark reduziert werden können, dass die emittierte, aus der Abfallbehandlung stammende Fracht dadurch nicht größer wird als bei Einhaltung der Emissionsbegrenzung für direkte Einleitung und die empfangende Kläranlage zustimmt. Die empfangende Kläranlage muss über einen Konsens zur Ableitung des Stoffes verfügen.
d)
Überwacht wird entweder der Parameter TOC oder der CSB.
e)
Bei Indirekteinleitung ist die Überwachung nur auf Verlangen der empfangenden Kläranlage erforderlich.
f)
Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
g)
Überwacht wird nur, wenn der Stoff im Kataster der Wasser- und Abwasserströme gemäß § 1 Abs. 8 Z 5 lit. a als zu erwartender Inhaltsstoff nicht ausgeschlossen ist.