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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20 1
Anl. 5neu
in Kraft ab 30.04.1972 · idF BGBl. Nr. 176/1972 Anl. 5↗RIS↗
Anhang 1
SB-Scheinwerfer für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge
1.
Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung der SB-Scheinwerfer in Sonderausführung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser *) von weniger als 160 mm haben, mit nachstehenden Abweichungen:
1.1. Die für die Beleuchtungsstärke nach Absatz 8.8. vor geschriebenen Mindestwerte werden im Verhältnis
unter der Bedingung herabgesetzt, daß die folgenden absoluten Mindestwerte nicht unterschritten werden:
– 3 Lux im Punkt 75R oder im Punkt 75L;
– 5 Lux im Punkt 50R oder im Punkt 50L;
– 1,5 Lux im Bereich IV;
1.2. Anstatt der Zeichen in einem Quadrat nach Absatz 5.3.2. der Regelung ist der Scheinwerfer mit den Buchstaben „SM“ in einem Dreieck zu kennzeichnen, dessen Spitze nach unten gerichtet ist.