Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen 1
Anl. 5neu
in Kraft ab 10.10.1998 · idF BGBl. II Nr. 365/1998 Anl. 5↗RIS↗
Anlage 5 zu § 7 Abs. 2
MEDIZINISCHE AUSBILDUNG DES KAPITÄNS UND DER SACHKUNDIGEN ARBEITNEHMER
1. Erwerb von Grundkenntnissen in Physiologie, Symptomatologie und Therapie;
2. Erwerb von Kenntnissen im Bereich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, insbesondere in bezug auf die individuelle und kollektive Hygiene, sowie von Kenntnissen in bezug auf etwaige prophylaktische Maßnahmen;
3. Erwerb praktischer Fähigkeiten im Bereich der wesentlichen Behandlungsgriffe und der Abbergung aus medizinischen Gründen.
Bei den für medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen der Kategorie A verantwortlichen Personen sollte die praktische Ausbildung nach Möglichkeit im Krankenhaus stattfinden.
4. Erwerb guter Kenntnisse für den Gebrauch der Einrichtungen zur funkärztlichen Beratung.
Die Ausbildung sollte die in den allgemein anerkannten internationalen Bestimmungen jüngeren Datums festgelegten Programme berücksichtigen.