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Norm
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Fassungen
Anl. 5 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
BGBl
Anl. 5 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Judikatur
Anl. 5 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Anl. 5 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
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Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Anl. 5
neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF
BGBl. Nr. 304/1930
Anl. 5↗
RIS↗
Seite 1.
Name des Landes.
Anlage E.
Zwischenstaatlicher Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Zwischenstaatlicher Führerschein.
(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)