Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 5neu
Anhang 5
Untersuchungsstellen für Brucella melitensis
a) regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem Ringversuch teilzunehmen;
b) nachzuweisen, dass der Ringversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und allenfalls innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor gesetzten Frist entsprechende Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden;
c) nachzuweisen, dass keine sonstigen bedeutenden Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht bzw. nicht mehr gewährleistet ist und
d) die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Nationalen Referenzlabors angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderungen) vorzulegen.