Änderungen zwischen den Fassungen
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 5neu
Anhang 5
Unterstützungsmaßnahmen
1. Allgemeines
2. Militärflugplätze für Ausweichlandungen
a) in Österreich: ZELTWEG, LINZ;
b) in der Schweiz: PAYERNE, EMMEN.
3. Informationsaustausch bei einer Ausweichlandung
4. Empfangsvorgänge
4.1
Bei einer Ausweichlandung unternimmt die empfangende Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Anstrengungen, um folgende Maßnahmen sicherzustellen:
a) Bereitstellung aller erforderlichen Betriebsdienste;
b) Bereitstellung aller erforderlichen technischen Unterstützungsleistungen;
c) bei Bedarf witterungsgeschütztes Unterziehen des Luftfahrzeugs und Zugang für Wartungspersonal der Ursprungspartei;
d) Transport der Besatzung;
e) Sicherstellen der Bewachung des Luftfahrzeugs;
f) Erteilung der erforderlichen Zutrittsgenehmigungen zu Objekten und Einrichtungen;
g) Bereitstellung eines Ruheraumes und eines Raumes zur Flugvorbereitung;
h) kostenpflichtige Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft für die Besatzung und für Wartungs- und Reparaturpersonal der entsendenden Partei sowie von Betriebsstoffen für das Luftfahrzeug.
4.2
Die Platzierung der Waffensicherung sowie die Betankung des Luftfahrzeuges liegen in der Verantwortung der Besatzung.
4.3
Eine allenfalls erforderliche Erlaubnis der Einreise von Wartungs- und Reparaturpersonal sowie die steuer- und abgabefreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzteilen und Materialien für Wartungs- und Reparaturarbeiten gelten als erteilt.
5. Schulung von Bodenpersonal
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