Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse (aufgehoben) 1
Anl. 6aufgehoben
in Kraft 01.09.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 754/1993 Anl. 6↗RIS↗
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen
Erzeugung gelten
---------------------------------------------------------------------
Code des                                  Be- oder Verarbeitung
Harmonisierten        Warenbezeichnung      von Vormaterialien ohne
Systems                                    Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
---------------------------------------------------------------------
(1)                      (2)                      (3)
---------------------------------------------------------------------
ex    0305    Fische, getrocknet, gesalzen  Herstellen, bei dem
oder in Salzlake; geräucherte  alle verwendeten
Fische, auch vor oder während  Vormaterialien des
des Räucherns gegart; Mehl,    Kapitels 3
Pulver und Pellets aus        Ursprungserzeugnisse
Fischen, für den              sind
menschlichen Genuß geeignet;
wie im Anhang Ia angeführt
0503    Roßhaar und Roßhaarabfälle,    Herstellen, bei dem
auch in Lagen, mit oder ohne  alle verwendeten
Unterlage                      Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
0504    Därme, Blasen und Magen von    Herstellen, bei dem
anderen Tieren als Fischen,    der Wert aller
ganz oder in Stücken          verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
0505    Vogelbälge und andere          Herstellen, bei dem
Vogelteile, mit ihren Federn  alle verwendeten
oder Daunen, Federn und Teile  Vormaterialien in eine
von Federn (auch beschnitten)  andere Nummer als die
und Daunen, roh oder bloß      hergestellte Ware
gereinigt, desinfiziert oder  einzureihen sind
zur Haltbarmachung behandelt;
Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn
ex    0506    Knochenmehl                    Mahlen
ex    0511    Waren tierischen Ursprungs,    Herstellen, bei dem
anderweitig weder genannt      alle verwendeten
noch inbegriffen; tote Tiere  Vormaterialien in eine
des Kapitels 1 oder 3, für    andere Nummer als die
den menschlichen Genuß nicht  hergestellte Ware
geeignet; wie in den          einzureihen sind
Anhängen Ia angeführt
ex    0710    Genießbares Gemüse, gefroren  Herstellen, bei dem
bis    oder getrocknet,              alle verwendeten
ex    0712    vorübergehend haltbar gemacht  Gemüse
wie im Anhang Ia angeführt    Ursprungserzeugnisse
sind
ex    0811    Früchte, gefroren oder        Herstellen, bei dem
bis    getrocknet, vorübergehend      alle verwendeten
0813    haltbar gemacht; wie im        Früchte
Anhang Ia angeführt            Ursprungserzeugnisse
sind
0814    Schalen von Zitrusfrüchten    Herstellen, bei dem
oder Melonen (einschließlich  alle verwendeten
Wassermelonen), frisch        Früchte
gefroren, getrocknet oder      Ursprungserzeugnisse
vorübergehend haltbar          sind
gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln
0901    Kaffee, auch geröstet oder    Herstellen aus
entkoffeiniert; Kaffeeschalen  Vormaterialien jeder
und Kaffeehäutchen;            Nummer
Kaffee-Ersatz mit beliebigem
Gehalt an Kaffee
ex    0902    Tee, auch mit Geruchs- oder    Herstellen aus
Geschmacksstoffen, wie im      Vormaterialien jeder
Anhang Ia angeführt            Nummer
0903    Mate                          Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
ex    1106    Mehl, Grieß und Pulver, aus    Herstellen, bei dem
Waren des Kapitels 8          alle verwendeten
Früchte
Ursprungserzeugnisse
sind
ex    1301    Schellack; natürliche Gummen,  Herstellen, bei dem
Harze, Gummiharze und          der Wert aller
Balsame; wie im Anhang Ia      verwendeten
angeführt                      Vormaterialien der
Nr. 1301 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex    1302    Pflanzensäfte und
Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und
andere pflanzliche Schleime
und Verdickungsstoffe, auch
modifiziert; wie im
Anhang Ia angeführt:
- Pflanzliche Schleime und    Herstellen aus nicht
Verdickungsstoffe,          modifizierten
modifiziert                  Schleimen und
Verdickungsstoffen
- andere                      Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex    1402    Pflanzliche Stoffe, die        Herstellen, bei dem
hauptsächlich als Füll- oder  alle verwendeten
Polsterungsmaterial verwendet  Vormaterialien in eine
werden (zB Kapok,              andere Nummer als die
Pflanzenhaar und Seegras),    hergestellte Ware
auch in Lagen, mit oder ohne  einzureihen sind
Unterlage; wie im Anhang Ia
angeführt
ex    1404    Waren pflanzlichen Ursprungs,  Herstellen, bei dem
anderweitig weder genannt      alle verwendeten
noch inbegriffen; wie im      Vormaterialien in eine
Anhang Ia angeführt            andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex    1501    Knochenfett                    Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
der Nr. 0203, 0206
oder 0207 oder Knochen
der Nr. 0506
ex    1502    Knochenfett                    Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus Vormaterialien der
Nr. 0201, 0202, 0204
oder 0206 oder Knochen
der Nr. 0506
ex    1504    Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert;
wie im Anhang Ia angeführt:
- feste Fraktionen von Ölen    Herstellen aus
von Fischen sowie von        Vormaterialien jeder
Fetten und Ölen von          Nummer, einschließlich
Meeressäugetieren            aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1504
- andere                      Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien
tierischen Ursprungs
der Kapitel 2 und 3
Ursprungserzeugnisse
sind
ex    1506    Knochenfett:
- feste Fraktionen            Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
- andere                      Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien
tierischen Ursprungs
des Kapitels 2
Ursprungserzeugnisse
sind
ex    1516    Tierische oder pflanzliche    Herstellen, bei dem
Fette und Öle sowie deren      alle verwendeten
Fraktionen, ganz oder          Vormaterialien
teilweise hydriert,            tierischen und
umgeestert, rückgeestert oder  pflanzlichen Ursprungs
elaidinisiert, auch            Ursprungserzeugnisse
raffiniert, aber nicht weiter  sind
zubereitet; wie im Anhang Ia
angeführt
ex    1517    Margarine; genießbare          Herstellen, bei dem
Mischungen oder Zubereitungen  alle verwendeten
von tierischen oder            Vormaterialien
pflanzlichen Fetten oder Ölen  pflanzlichen Ursprungs
oder von Fraktionen            Ursprungserzeugnisse
verschiedener Fette oder Öle  sind
dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette oder Öle
sowie deren Fraktionen der
Nummer 1516; wie im Anhang Ia
angeführt
ex    1518    Rizinusöl, dehydratisiert      Herstellen, bei dem
oder geblasen                  alle verwendeten
Vormaterialien
pflanzlichen Ursprungs
Ursprungserzeugnisse
sind
1520    Glycerin, auch chemisch        Herstellen aus
rein; Glycerinwasser und      Vormaterialien jeder
Glycerinunterlaugen            Nummer
ex    1521    Pflanzenwachse (ausgenommen    Herstellen aus
Triglyceride), Bienenwachs,    Vormaterialien jeder
andere Insektenwachse und      Nummer
Walrat (Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt; wie
im Anhang Ia angeführt
ex    1604    Fische, zubereitet oder        Herstellen, bei dem
haltbar gemacht; Kaviar und    alle verwendeten
Kaviarersatz aus Fischeiern;  Fische oder Fischeier
wie im Anhang Ia angeführt    Ursprungserzeugnisse
sind
1801    Kakaobohnen, auch Bruch, roh  Herstellen aus
oder geröstet                  Vormaterialien jeder
Nummer
1802    Kakaoschalen, Kakaohäutchen    Herstellen aus
und anderer Kakaoabfall        Vormaterialien jeder
Nummer
1803    Kakaomasse, auch entfettet    Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellt Ware
einzureihen sind
1804    Kakaobutter, Kakaofett und    Herstellen, bei dem
Kakaoöl                        alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
1805    Kakaopulver ohne Zusatz von    Herstellen, bei dem
Zucker oder anderen            alle verwendeten
Süßungsmitteln                Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex    1902    Teigwaren, auch gekocht oder  Herstellen, bei dem
gefüllt (mit Fleisch oder      jedes verwendete
anderen Stoffen) oder in      Getreide und seine
anderer Weise zubereitet,      Folgeprodukte
wie zB Spaghetti, Makkaroni,  (ausgenommen
Nudeln, Lasagne, Gnocchi,      Hartweizen und seine
Ravioli und Canneloni;        Folgeprodukte)
Couscous, auch zubereitet;    vollständig erzeugt
wie im Anhang Ia angeführt    sind
ex    2001    Gemüse, Früchte und andere    Herstellen, bei dem
genießbare Pflanzenteile, mit  alle verwendeten
Essig oder Essigsäure          Früchte oder Gemüse
zubereitet oder haltbar        Ursprungserzeugnisse
gemacht; wie im Anhang Ia      sind
angeführt
2002    Tomaten, ohne Essig oder      Herstellen, bei dem
Essigsäure zubereitet oder    alle verwendeten
haltbar gemacht                Tomaten der Kapitel 7
oder 20
Ursprungserzeugnisse
sind
ex    2003    Trüffeln                      Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Trüffeln
Ursprungserzeugnisse
sind
ex    2004    Anderes Gemüse, ohne Essig    Herstellen, bei dem
bis    oder Essigsäure zubereitet    alle verwendeten
ex    2005    oder haltbar gemacht, auch    Gemüse
gefroren; wie im Anhang Ia    Ursprungserzeugnisse
angeführt                      sind
ex    2008    Früchte und andere genießbare  Herstellen, bei dem
Pflanzenteile, in anderer      - alle verwendeten
Weise zubereitet oder haltbar    Früchte und anderen
gemacht, auch mit Zusatz von    genießbaren
Zucker oder anderen              Pflanzenteile
Süßungsmitteln oder von          Ursprungserzeugnisse
Alkohol, anderweitig weder      sind
genannt noch inbegriffen;      und
wie im Anhang Ia angeführt    - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex    2009    Fruchtsäfte (einschließlich    Herstellen aus
Traubenmost) und Gemüsesäfte,  Vormaterialien, die in
weder gegoren noch mit einem  eine andere Nummer als
Zusatz von Alkohol, auch mit  die hergestellte Ware
Zusatz von Zucker oder        einzureihen sind,
anderen Süßungsmitteln, wie    vorausgesetzt, daß der
in den Anhängen Ia und II      Wert aller anderen
angeführt                      verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex    2101    Auszüge, Essenzen und          Herstellen, bei dem
Konzentrate aus Kaffee, Tee    alle verwendeten
oder Mate und Zubereitungen    Vormaterialien in eine
auf der Grundlage dieser      andere Nummer als die
Waren oder auf der Grundlage  hergestellte Ware
von Kaffee, Tee, oder Mate;    einzureihen sind
geröstete Zichorie und
anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge
und Konzentrate davon; wie
im Anhang Ia angeführt
ex    2102    Zubereitete Backtreibmittel    Herstellen, bei dem
in Pulverform                  alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex    2103    Zubereitungen für              Herstellen, bei dem
Gewürzsoßen und zubereitete    alle verwendeten
Gewürzsoßen; zusammengesetzte  Vormaterialien in eine
Würzmittel; Senfmehl, auch    andere Nummer als die
zubereitet, und Senf; wie im  hergestellte Ware
Anhang Ia angeführt            einzureihen sind
ex    2201    Wasser, einschließlich        Herstellen, bei dem
natürliches oder künstliches  verwendetes Wasser
Mineralwasser und mit          des Kapitels 22
Kohlensäure versetztes        Ursprungserzeugnis ist
Wasser, ohne Zusatz von
Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs-
oder Geschmacksstoffen; Eis
und Schnee; wie im Anhang Ia
angeführt
ex    2204    Wein aus frischen              Herstellen, bei dem
Weintrauben, einschließlich    die verwendeten
mit Alkohol angereicherter    Weintrauben und ihre
Wein; Traubenmost, anderer    Folgeprodukte
als jener der Nummer 2009;    vollständig erzeugt
wie im Anhang II angeführt    sind
ex    2307    Weingeläger, flüssig          Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex    2309    Solubles von Fischen oder      Herstellen, bei dem
Meeressäugetieren              alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind