Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rebenverkehrsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rebenverkehrsverordnung 1
Anl. 6geändertÜberschrift, Tabelle, Text (entfallen), Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 5 (entfallen)
in Kraft 05.07.2001 – 07.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 238/2001 · danach: BGBl. II Nr. 291/2006 Anl. 6↗RIS↗
in Kraft ab 08.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 291/2006 Anl. 6↗RIS↗
Anlage 6
------------ Aufbereitung
Aufbereitung Inhalt der Packungen oder Bündel:
Inhalt der Packungen oder Bündel:
Art
Stückzahl
Höchstmenge
1. Veredlungen
25, 50 100 oder ein Vielfaches von 100
500
2. Wurzelreben
50, 100 oder ein Vielfaches von 100
500
3. Edelreiser
– bei fünf verwendbaren Augen
100 oder 200
200
– bei einem verwendbaren Auge
500 oder ein Vielfaches davon
5.000
4. Schnittreben
100 oder ein Vielfaches davon
1.000
5. Stecklinge
100 oder ein Vielfaches davon
500
--------------------------------------------------------------------- Erforderlichenfalls, insbesondere bei kleinen Mengen für Endabnehmer, können bei allen Arten die angegebenen Mindeststückzahlen unterschritten werden.
Art Stückzahl Auf Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.
---------------------------------------------------------------------
1. Veredlungen und Wurzelreben      50 oder bei Verwendung
entsprechender Verpackungssäcke
aus Plastik 100
2. Edelreiser
- bei fünf verwendbaren Augen          100 oder 200
- bei einem verwendbaren Auge    500 oder ein Vielfaches davon
3. Schnittreben                                200
4. Stecklinge bei Unterlagen und          200 oder 500
Sorten von Vitis vinifera
5. Übrige Stecklinge                          200
Auf Topfreben, in-vitro vermehrte Wurzelreben und Grünveredlungen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.