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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
Anl. 6neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 Anl. 6↗RIS↗
Anlage 6
Zu den §§ 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 40 Abs. 2, 46 Abs. 4, 105 Abs. 1 Z 1, 108 Abs. 1 Z 2 und 112 Abs. 1 Z 1 lit. b
Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie radioaktiven Quellen
A. Strahlenwarnzeichen
Um eine Kreisfläche im Zentrum sind drei gleiche Ringsektoren angeordnet.
Farbe der Kreisfläche und der drei Ringsektoren: purpurrot oder schwarz
Farbe des Hintergrundes: gelb
B. Vermerke zum Strahlenwarnzeichen
1. VORSICHT STRAHLUNG
2. RADIOAKTIV
3. SPALTBARES MATERIAL
4. KONTAMINATION
C. Angabe des Bereichs
1. Kontrollbereich
2. Überwachungsbereich
D. Weitere Kennzeichnungsangaben
1. Radionuklid
2. Aktivität
3. Referenzzeitpunkt
4. Sonstiges (zB Quellstärke von Neutronenquellen in Neutronen pro Sekunde)
Schlagworte
Kontrollbereich