Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 6neu
Anlage 6
Zu § 14
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
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Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition;
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Einhaltung des gemäß § 12 Z 1 festgelegten Referenzwertes;
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Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung;
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Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, sofern angebracht;
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Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.
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