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Fassungsvergleich zu IntV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) 1
Anl. 6neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 Anl. 6↗RIS↗
Anlage 6
Zu § 14
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen:
–
Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition;
–
Einhaltung des gemäß § 12 Z 1 festgelegten Referenzwertes;
–
Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung;
–
Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, sofern angebracht;
–
Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.
Schlagworte
Schutzmaßnahme