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Fassungsvergleich zu RnV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Radonschutzverordnung (RnV) 1
Anl. 6neu
in Kraft ab 10.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 470/2020 Anl. 6↗RIS↗
Anlage 6
zu § 15 Abs. 2 und 3
Ausbildung von Radonschutzbeauftragten
Ausbildung von Radonschutzbeauftragten im Ausmaß von mindestens acht Stunden:
– Grundbegriffe (was ist Radon, Wirkungsweise, Vorkommen, Grundsätze im Schutz vor Radon);
– Rechtliche Grundlagen (Strahlenschutzgesetz, Radonschutzverordnung);
– Aufgaben der/des Radonschutzbeauftragten;
– Durchführung von räumlich bezogenen Radonmessungen (passive und aktive Messgeräte);
– Durchführung von personenbezogenen Radonmessungen (Personendosimetrie);
– Radonexposition von Arbeitskräften;
– Radonschutzmaßnahmen (bauliche Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen);
– Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß § 9;
– Hinweise zur Durchführung der Unterweisung von Arbeitskräften.