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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI 1
Anl. 6neu
in Kraft ab 01.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 319/2024 Anl. 6↗RIS↗
Anlage 6
Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst
Die Grundausbildung hat einen Mindestumfang von 85 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 2) und umfasst die Inhalte Behördenorganisation, Polizeiärztliche Tätigkeiten, Verwaltungsrecht, Dienstrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht, Verkehrsrecht, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Datenschutz sowie Sicherheitspolizeiliche Handlungs- und Einsatzlehre.
Dienstprüfung
Die Dienstprüfung besteht aus einer schriftlichen Gesamtprüfung, im Zuge derer für die polizeiärztliche Dienstverrichtung relevante Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden sollen.
Schlagworte
Handlungslehre