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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20 1
Anl. 7neu
in Kraft ab 30.04.1972 · idF BGBl. Nr. 176/1972 Anl. 7↗RIS↗
Anhang 1
Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten *)
In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.
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*) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten, die auf der redeten Seite des Fahrzeugs angebracht werden. Die Pfeile In diesen Zeichnungen zeigen nach vorn.