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Fassungsvergleich zu Massage-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Massage-Verordnung 1
Anl. 7neu
in Kraft ab 17.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 20/2017 Anl. 7↗RIS↗
Anlage 7
Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme
Gegenstand
Mindestzahl der Lehrstunden
1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen
Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie
Hygiene
Erste Hilfe
130
20
20
2. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems
140
3. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen
260
4. Dokumentation und Ethik
15
5. Recht
10
6. Praktische Übungen der Anwendungstechniken
55
Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.