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Fassungsvergleich zu Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung 1
Anl. 7neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 334/2013 Anl. 7↗RIS↗
Anhang G gemäß § 40 Abs. 2
Entschädigungen
Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung geschlachteten Tiere beträgt:
Kategorie
Entschädigung pro Tier in € *
Rinder
Kalb bis 6 Monate
375,-
Zuchtkalb bis 6 Monate
450,-
Rind 6 bis 24 Monate
675,-
Zuchtrind 6 bis 24 Monate
900,-
Rind 2 bis 6 Jahre
900,-
Zuchtrind 2 bis 6 Jahre
1125,-
Rind über 6 Jahre
600,-
Zuchtrind über 6 Jahre
750,-
Schafe
Schaf
75,-
Zuchtschaf
210,-
Ziegen
Ziege
57,-
Zuchtziege
143,-
Schweine
Zuchtschwein
2,80 (pro kg)
Mastschwein
1,70 (pro kg)
* Von dem in der Tabelle angegebenen Betrag ist der individuelle Schlachterlös abzuziehen. Der Wert kann nicht negativ sein. Für Rinder aus Bergbauernbetrieben gebührt weiters ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro.
Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992.
Der Zuchtnachweis ist durch die Vorlage einer Bestätigung einer in Österreich anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.