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Fassungsvergleich zu GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1
Anl. 8neu
in Kraft ab 07.10.1957 · idF BGBl. Nr. 86/1958 Anl. 8↗RIS↗
Prozentuale Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel XXVI vorgesehene Berechnung
(auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949—1953) Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Außenhandel nach Spalte I den in Artikel XXVI Absatz 6 bezeichneten Hundertsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach dem genannten Absatz die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.