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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Energiecharta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Energiecharta 1
Anl. 9neu
in Kraft ab 16.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 81/1998 Anl. 9↗RIS↗
9. ANLAGE G
AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a)
(1) Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a:
a) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
II
Listen der Zugeständnisse (und Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen)
IV
Besondere Bestimmungen über Kinofilme
XV
Bestimmungen über den Zahlungsverkehr
XVIII
Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
XXII
Konsultationen
XXIII
Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile
XXV
Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien
XXVI
Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
XXVII
Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
XXVIII
Änderung der Listen
XXVIIIa
Zollverhandlungen
XXIX
Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta
XXX
Änderungen
XXXI
Rücktritt
XXXII
Vertragsparteien
XXXIII
Beitritt
XXXV
Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
XXXVI
Grundsätze und Ziele
XXXVII
Verpflichtungen
XXXVIII
Gemeinsames Vorgehen
Anlage H
zu Artikel XXVI
Anlage I
Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu obigen GATT-Artikeln)
Schutzmaßnahmen für Entwicklungszwecke
Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung
b) Dazugehörige Rechtsinstrumente
i)
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex)
Präambel (Absätze eins, acht und neun)
1.3
Allgemeine Bestimmungen
2. 6.4
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen
durch Stellen der Zentralregierung
10.6
Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme
11.
Technische Unterstützung anderer Vertragsparteien
12.
Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer
13.
Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“
14.
Konsultation und Streitbeilegung
15.
Schlußbestimmungen (mit Ausnahme von 15.5 und 15.13)
Anlage 2
Technische Sachverständigengruppen
Anlage 3
Panels
ii)
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
iii)
Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII (Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen)
10.
Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe
12.
Konsultationen
13.
Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen
14.
Entwicklungsländer
16.
Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
17.
Schlichtung
18.
Streitbeilegung
19.2
Annahme und Beitritt
19.4
Inkrafttreten
19.5 a)
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften
19.6
Überprüfung
19.7
Änderungen
19.8
Rücktritt
19.9
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern
19.11
Sekretariat
19.12
Hinterlegung
19.13
Registrierung
iv)
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert)
1.2 b) iv)
Transaktionswert
11.1
Feststellung des Zollwerts
14.
Anwendung der Anhänge (zweiter Satz)
18.
Institutionen (Ausschuß für den Zollwert)
19.
Konsultationen
20.
Streitbeilegung
21.
Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer
22.
Annahme und Beitritt
24.
Inkrafttreten
25.1
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften
26.
Überprüfung
27.
Änderungen
28.
Rücktritt
29.
Sekretariat
30.
Hinterlegung
31.
Registrierung
Anlage II
Technischer Ausschuß für den Zollwert
Anlage III
Ad-hoc-Panels
Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen I.7 und I.8; spätere terminologische Abstimmung)
v)
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
1.4
Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)
2.2
Automatische Einfuhrlizenz (Fußnote 2)
4.
Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung
5.
Schlußbestimmungen (ausgenommen Absatz 2)
vi)
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumping-Kodex)
13.
Entwicklungsländer
14.
Ausschuß für Antidumping-Praktiken
15.
Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung
16.
Schlußbestimmungen (ausgenommen Absätze 1 und 3)
vii)
Übereinkunft über Rindfleisch
viii)
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
ix)
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
x)
Erklärung zu Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen
c) Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über
i) die staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, ausgenommen die Absätze 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;
ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;
iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
d) Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Beschlüsse, Vereinbarungen oder andere gemeinsame Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Buchstaben a bis c.
(2) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der „Erklärung über Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen“ auf Maßnahmen an, die von den Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrags praktisch durchführbar ist.
(3) Bezüglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert wird, welche nach Artikel 29
Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden, gilt folgendes:
a) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments sind, richten ihre Notifikationen an das Sekretariat. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien Kopien der Notifikationen. Die an das Sekretariat gerichteten Notifikationen erfolgen in einer der verbindlichen Sprachen dieses Vertrags. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden;
b) diese Erfordernisse gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Vertragsparteien des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, welche ihre eigenen Notifikationserfordernisse enthalten.
(4) Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkünfte geregelt werden, auf die in den Erklärungen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, welche in der Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthalten sind.