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Fassungsvergleich zu Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung 1
Anl. 9geändertText, Tabelle
in Kraft 20.11.2003 – 07.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2010 Anl. 9↗RIS↗
in Kraft ab 08.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2010 Anl. 9↗RIS↗
… 48 unveränderte Absätze
Anlage IX
Liste B
Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
B1010
Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
– Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
– Eisen- und Stahlschrott
– Kupferschrott
– Nickelschrott
– Aluminiumschrott
– Zinkschrott
– Zinnschrott
– Wolframschrott
– Molybdänschrott
– Tantalschrott
– Magnesiumschrott
– Cobaltschrott
– Bismutschrott
– Titanschrott
– Zirconiumschrott
– Manganschrott
– Germaniumschrott
– Vanadiumschrott
– Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
– Thoriumschrott
– Schrott von Seltenerdmetallen
- Chromschrott
B1020
reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
– Antimonschrott
– Berylliumschrott
– Cadmiumschrott
– Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
– Selenschrott
– Tellurschrott
B1030
Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)
B1031
Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme
B1040
verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden
B1050
gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften 21) aufweisen
B1060
Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
B1070
disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080
Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen 22)
B1090
einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100
beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
– Hartzinkabfälle
– zinkhaltige Oberflächenschlacke:
– Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn)
– Bodenschlacke aus dem Badverzinken(> 92% Zn)
– Zinkrückstände aus dem Druckguß (> 85% Zn)
– Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92% Zn)
– Zinkkrätze
– Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
– zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen;
– Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
– zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
– tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%
B1110
elektrische und elektronische Geräte:
– nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
– Abfälle oder Schrott 23 Schrott23) von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)
– zur unmittelbaren Wiederverwendung 24 Wiederverwendung24), jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung 25 Beseitigung25) bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)
B1115
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen.
B1120
verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:
Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle
Scandium
Titan
(verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder
Vanadium
Chrom
sonstige Katalysatoren) der Liste A:
Mangan
Eisen
Cobalt
Nickel
Kupfer
Zink
Yttrium
Zirconium
Niob
Molybdän
Hafnium
Tantal
Wolfram
Rhenium
Lanthanoide (Seltenerdmetalle):
Lanthan
Cer
Praseodym
Neodym
Samarium
Europium
Gadolinium
Terbium
Dysprosium
Holmium
Erbium
Thulium
Ytterbium
Lutetium
B1130
gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140
feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150
Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160
edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)
B1170
edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen
B1180
Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190
Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200
granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210
Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220
chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230
Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240
Kupferoxid-Walzzunder
B1250
Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
… 25 unveränderte Absätze
B2010
Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
– Abfälle von natürlichem Graphit
– Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
– Glimmerabfall
– Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
– Feldspatabfälle
– Flußspatabfälle
– feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
B2020
Glasabfälle in nichtdisperser Form:
– Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
B2030
Keramikabfälle in nichtdisperser Form:
– Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
– unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
B2040
andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:
– teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
– beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
– chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
– fester Schwefel
– Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
– Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
– Carborundum (Siliciumcarbid)
– Betonbruchstücke
– Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050
nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)
B2060
Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweist, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)
B2070
Calciumfluoridschlamm
B2080
in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)
B2090
verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100
Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110
Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)
B2120
nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)
B2130
Bituminöses teerfreiesa Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3200)
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
B3010
feste Kunststoffabfälle:
folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
– Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe 26 Stoffe26):
– Ethylen
… 25 unveränderte Absätze
– Styrol
– Polypropylen
– Polyethylenterephthalat
– Acrylnitril
– Butadien
– Polyacetale
– Polyamide
– Polybutylenterephthalat
– Polycarbonate
– Polyether
– Polyphenylsulfide
– Acrylpolymere
– Alkane (C10–C13) (Weichmacher)
– Polyurethane (FCKW-frei)
– Polysiloxane
– Polymethylmethacrylat
– Polyvinylalkohol
– Polyvinylbutyral
– Polyvinylacetat
– ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:
– Harnstoff-Formaldehyd-Harze
– Phenol-Formaldehyd-Harze
– Melamin-Formaldehyd-Harze
– Epoxidharze
– Alkydharze
– Polyamide
– folgende fluorierte Polymerabfälle 27 Polymerabfälle27):
– Perfluorethylen/-propylen (FEP)
• Perfluoralkoxyalkan
Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)”MFA)
– Polyvinylfluorid (PVF)
… 61 unveränderte Absätze
– Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
::              Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
– Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
– ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;
– hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;
– hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);
– andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
1. Pappe (Karton)
2. nicht sortierter Ausschuß
B3030
Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
– Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
– weder gekrempelt noch gekämmt
– andere
– Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:
– Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
– andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
– Abfälle von groben Tierhaaren
– Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
– Garnabfälle
– Reißspinnstoff
– andere
– Flachswerg und -abfälle
– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
– Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
– aus synthetischen Chemiefasern
– aus künstlichen Chemiefasern
– Altwaren
– Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
– sortiert
– unsortiert
B3035
Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040
Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
– Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)
– andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
– Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt
– Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060
Abfälle aus der Agro und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
– Weintrub
– getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
– Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
– Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
– Fischabfälle
– Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
– andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065
Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070
folgende Abfälle:
– menschliche Haarabfälle
– Strohabfälle
– bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080
Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)
B3100
Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)
B3110
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)
B3120
Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130
Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140
Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
B4010
Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchenMengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)
B4020
Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)
B4030
gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien
____________________
21) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
22) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.
23) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.
24) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau.
25) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
26) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.
27)– 27) – Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag
– Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.
… 4 unveränderte Absätze
– Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
a Die Konzentration von Benzo[a]pyren soll nicht höher als 50 mg/kg sein.
Schlagworte
Hafniumschrott, Indiumschrott, Niobschrott, Rheniumschrott, Selenabfall, Zinkrückstand, Kupferabfall, Bleibatterie, Cadmiumbatterie,Eisenherstellung, Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Flockungsprozess, Säureabfall, Flachsabfall, Agroindustrie, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl