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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
Anl. 9neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 Anl. 9↗RIS↗
Anlage 9
Zu § 47 Abs. 1 und 2
Arbeitsplatztypen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
Art der Tätigkeit
Arbeitsplatztype
C
B
A
I
- -
(1 bis 103)*FGi
> 103 *FGi
II
(1 bis 101)*FGi
(101 bis 104)*FGi
> 104 *FGi
III
(1 bis 102)*FGi
(102 bis 105)*FGi
> 105 *FGi
IV
(101 bis 103)*FGi
(103 bis 106)*FGi
> 106 *FGi
V
(102 bis 104)*FGi
(104 bis 107)*FGi
> 107 *FGi
FGi ist die Freigrenze gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2.
Art der Tätigkeit:
I. Verfahren auf trockenem Wege mit Staubentwicklung
II. komplexe Verfahren auf nassem Wege, bei denen die Gefahr des Verschüttens von Flüssigkeit besteht; einfache Verfahren auf trockenem Wege und Tätigkeiten mit flüchtigen radioaktiven Verbindungen
III. gewöhnliche chemische Verfahren
IV. sehr einfache Verfahren auf nassem Wege
V. Lagerung
Sollen an einem Arbeitsplatz gleichzeitig mehrere Radionuklide verwendet und/oder mehrere Tätigkeitsarten gemäß obiger Tabelle ausgeübt werden, ist für jedes dieser Radionuklide der Quotient aus der vorgesehenen Maximalaktivität und der für das jeweilige Radionuklid an der vorgesehenen Arbeitsplatztype höchstzulässigen Aktivität für alle vorgesehenen Tätigkeitsarten zu bilden. Übersteigt die Summe aller so gebildeten Quotienten den Wert von eins, sind die Tätigkeiten an der vorgesehenen Arbeitsplatztype nicht zulässig.