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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
Anl. 9geändert
in Kraft 27.04.2012 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 134/2011 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 Anl. 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 120/2016 Anl. 9↗RIS↗
Anhang IX
Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten
(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.)
Die Novellierungsanweisung Art. 7 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)