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Fassungsvergleich zu Maßnahmen betreffend Isoglucose××

Änderungen zwischen den Fassungen

Maßnahmen betreffend Isoglucose (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 24.07.1987 – 30.06.1992 · idF BGBl. Nr. 324/1987 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT II
Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.