Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
TITEL I
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
a)
die auf nationaler Ebene im Einklang mit der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge auf den mit jener Verordnung errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds") zu übertragen, und
b)
während eines Übergangszeitraums, der zum Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieses Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Fonds die in Artikel 69 der SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch 8 Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens (im Folgenden „Übergangszeitraum") die von ihnen gemäß der SRM-Verordnung und der BRRD-Richtlinie auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf die verschiedenen, jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zu übertragen. Bei den Kammern erfolgt schrittweise eine gemeinsamen Nutzung in der Weise, dass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen,
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