Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 22.05.1876 · idF RGBl. Nr. 70/1876 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Angehörigen eines jeden der vertragenden Theile sollen bei ihrer Niederlassung oder während ihres kürzeren oder längeren Aufenthaltes in dem Gebiete des anderen, in Bezug auf Alles, was die Aufenthaltsbewilligung, die Ausübung der durch die Landesgesetze gestatteten Gewerbe und Berufe, die Steuern und Abgaben, mit einem Worte sämmtliche den Aufenthalt und die Niederlassung betreffenden Bedingungen anbelangt, den Inländern gleichgehalten werden.
Diese Bestimmungen haben jedoch auf das Apothekergewerbe und den Gewerbebetrieb im Umherziehen keine Anwendung zu finden.