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Fassungsvergleich zu III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 175/1913 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die militärischen Spitalschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staate einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren Namen beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.
Diese Schiffe sind bezüglich ihres Aufenthaltes in neutralen Häfen nicht den Kriegsschiffen gleichzuhalten.