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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 178/1913 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Vertragsmächte sind übereingekommen, bei der Eintreibung von Vertragsschulden, die bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen Landes für deren Angehörige eingefordert werden, nicht zur Waffengewalt zu schreiten.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Schuldnerstaat ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt oder im Falle der Annahme den Abschluß der Schiedsvereinbarung vereitelt oder nach dem Schiedsverfahren dem Schiedsspruche nicht nachkommt.