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Fassungsvergleich zu Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 12.01.1921 · idF BGBl. Nr. 49/1921 Art. 1↗RIS↗
a) die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;
b) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;
c) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.
Schlagworte
verfassungsunmittelbare Verordnung, BGBl. Nr. 1/1920