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Fassungsvergleich zu Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.10.1922 · idF BGBl. Nr. 740/1922 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, in der kürzesten Frist und in der in dem oben bezeichneten Abkommen und Übereinkommen vorgesehenen Form ihre Ratifikationen oder die Erklärung ihres Beitrittes zu diesen Akten übersenden werden.
Schlagworte
Frauenhandel