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Fassungsvergleich zu Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.11.1924 · idF BGBl. Nr. 391/1924 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik sowie zwischen den Bürgern beider Teile bestehen.