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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 16.06.1925 · idF BGBl. Nr. 189/1925 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.