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Fassungsvergleich zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 1↗RIS↗
Titel I.
Rechte und Interessen der Länder.
Artikel 1.
Das Bundesland Kärnten bleibt alleiniger Eigentümer der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen, ihrer Natur und ihrem Zwecke nach unbeweglichen und beweglichen Güter, erstere belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.