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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, Streitigkeiten und Konflikte jeglicher Art, die zwischen Österreich und Spanien entstehen sollten und die nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren bereinigt werden konnten, auf friedlichem Wege und nach den in dem vorliegenden Vertrage vorgesehenen Methoden zu regeln.