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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 08.05.1930 · idF BGBl. Nr. 200/1930 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die belgische Regierung wird von der Unterzeichnung des gegenwärtigen Übereinkommens an die Ausübung ihres Rechtes auf Einbehaltung und Liquidation der Güter, Rechte und Interessen einstellen, welche im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Vertrages von Saint-Germain Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder von diesen Staatsangehörigen abhängigen Gesellschaften gehörten, insofern die genannten Güter, Rechte und Interessen nicht schon liquid oder liquidiert sind und über sie noch nicht durch Einbehaltung, gütliche Vergleiche oder auf andere Weise endgültig verfügt worden ist.
Gleicherweise wird der Reinerlös aus der Liquidation des in Belgien befindlichen Guthabens des Postsparkassenamtes in Wien vom Sequester befreit.