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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1950 · idF BGBl. Nr. 278/1949 Art. 1↗RIS↗
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.
Schlagworte
§ 5 Abs. 1 Viertes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 143/1947