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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.