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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 17.10.1957 · idF BGBl. Nr. 217/1957 Art. 1↗RIS↗
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.