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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.05.1957 · idF BGBl. Nr. 126/1957 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Rechtspersönlichkeit
Abschnitt 1.
Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen;
b) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern;
c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.