Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
ARTIKEL I
Rechtspersönlichkeit
Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen;
b) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern;
c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.