Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates 1
Art. 1neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 1↗RIS↗
TEIL I
Rechtspersönlichkeit - Befugnisse
Artikel 1
Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.