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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung entsprechender Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Europarates beitreten, der die Mitglieder des Rates von dieser Hinterlegung in Kenntnis setzt.