Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Datum der Hinterlegung der
Staaten Ratifikations- bzw. der Beitrittsurkunden
Brasilien 29. Juni 1957
Großbritannien und Nordirland 23. September 1957
Sudan 23. September 1957
Dominikanische Republik 22. Jänner 1958
a) der Geltungsbereich der obzitierten Abkommen sich auch über die britischen Protektorate Bahrein, Kuwait und Quatar sowie über gewisse suveräne Staaten erstrecken wird, für deren internationale Beziehungen Großbritannien verantwortlich ist,
b) der anläßlich der Unterzeichnung der obzitierten Abkommen gemachte Vorbehalt zum zweiten Absatz des Artikels 68 der Konvention über den Schutz von Zivilpersonen im Kriege aufrechterhalten wird,
c) die seitens Albaniens, Weißrußlands, Bulgariens, der Volksrepublik China, der CSR, Polens, Rumäniens, der Ukraine, der UdSSR und Jugoslawiens gemachten Vorbehalte zu den Artikeln 12 und 85 der Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie zu Artikel 45 der Konvention über die Behandlung von Zivilpersonen im Kriege von Großbritannien nicht zur Kenntnis genommen werden können, obschon es die genannten Staaten ausdrücklich als Mitgliedstaaten der gegenständlichen Konventionen anerkenne.