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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT I.
Errichtung von Konsulaten, Ernennung und Zulassung der Konsuln, Personal der Konsulate.
Artikel 1.
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Konsulate zu errichten.
(2) Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden Teilen bestimmt.