Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten der Donaukommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten der Donaukommission 1
Art. 1neu
in Kraft ab 13.07.1965 · idF BGBl. Nr. 249/1965 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Rechtspersönlichkeit
Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt) genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit:
a) Verträge zu schließen;
b) Eigentum zu erwerben, in Bestand zu nehmen und zu veräußern;
c) vor Gericht aufzutreten.