Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION, WIEN
Artikel I, Abschnitt 1, lit. o) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation bestimmt wie folgt:
,,Unter dem Begriff 'Angestellte der IAEO' (sind zu verstehen) der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals.”
Falls die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Sigvard Eklund m. p.
Generaldirektor
Wien I.
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Dezember 1964 zu bestätigen, welches wie folgt lautet:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Österreich dem vorstehenden Vorschlag zustimmt und Ihr Schreiben sowie diese Antwort als Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Wien I.