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Norm
Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
Fassungen
Art. 1 Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
BGBl
Art. 1 Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
Judikatur
Art. 1 Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
Art. 1 Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
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Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
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Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 30.01.1973 · idF
BGBl. Nr. 112/1973
Art. 1↗
RIS↗
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile errichten eine Gewerbeschule für junge Thailänder (im folgenden “Schule” genannt) in Amphur Sataheep, Provinz Cholburi.