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Norm
Übereinkommen über die Hohe See
Fassungen
Art. 1 Übereinkommen über die Hohe See
BGBl
Art. 1 Übereinkommen über die Hohe See
Judikatur
Art. 1 Übereinkommen über die Hohe See
Art. 1 Übereinkommen über die Hohe See
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Übereinkommen über die Hohe See
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Übereinkommen über die Hohe See
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§ 0↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF
BGBl. Nr. 246/1974
Art. 1↗
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Artikel 1
Unter „Hohe See“ sind alle Teile des Meeres zu verstehen, die nicht zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates gehören.