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Fassungsvergleich zu Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung 1
Art. 1neu
in Kraft ab 17.10.1975 · idF BGBl. Nr. 523/1975 Art. 1↗RIS↗
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.