Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
ABSCHNITT I
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Kutschenitza (Teil des Grenzabschnittes II und Grenzabschnitt III)
Artikel 1
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50200 zwischen den Grenzzeichen Nr. II/502 Ö und Nr. II/502 SFRJ bis zum Ende dieses Grenzabschnittes durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 2 und 3) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 – drei Blätter)
bestimmt.